Das Beschlagnahmeobjekt befindet sich formell im (Mit-)Eigentum des Beschwerdeführers (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 15. Februar 2021, S. 3, act. 4.1.1 4), weshalb die Grundbuchsperre unter diesem Aspekt zulässig ist. 3.4. 3.4.1. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland begründete die Grundbuchsperre einerseits damit, dass das beschlagnahmten Grundstuck bzw. der Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers dereinst gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen sei. Der Beschwerdeführer werde dringend ver- -8-