Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Dementsprechend sind etwa auch die Eigentumsverhältnisse an beschlagnahmten Gegenständen nicht abschliessend zu klären, sondern genügt es, wenn deren spätere Verwendung entsprechend dem jeweiligen Beschlagnahmezweck in Beachtung der Aktenlage und der Vorbringen der Betroffenen als nicht ausgeschlossen erscheint (betreffend Ersatzforderungsbeschlagnahme: BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, betreffend Einziehungsbeschlagnahme: Urteil des Bundesgerichts 1B_362/2020 vom 20. August 2020 E. 2.4 und 2.5 mit Hinweisen).