3.2. Aus der in der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2021 enthaltenen Begründung geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft See / Oberland die Grundbuchsperre im Hinblick auf eine spätere Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB) bzw. auch zur Durchsetzung einer Ersatzforderung (Art. 71 StGB) angeordnet hat. Schliesslich wurde die Liegenschaft bzw. der Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf die Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt.