anwaltschaft See / Oberland zutrifft bzw. ob ihrer Argumentation gefolgt wird oder nicht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der Wahrung ihres Gehörsanspruchs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_465/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2). Die Begründungspflicht gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurden demnach nicht verletzt, so dass sich die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zusammenfassend als unbegründet erweist. 3. 3.1. Die Grundbuchsperre (Art. 266 Abs. 3 StPO) stellt eine besondere Form der Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO und damit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar.