Es wurde dargelegt, dass sowohl das Geld (Covid-19-Kredit) als auch der fragliche Liegenschaftsanteil illegal erlangt worden seien, wobei das direkt deliktisch erlangte Geld (zumindest teilweise) verbraucht worden sei. Aus der Begründung in der angefochtenen Verfügung geht alsdann hervor, dass die Grundbuchsperre im Hinblick auf eine spätere Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB) bzw. – sollte der Miteigentumsanteil dennoch legal erlangt worden sein – zur Durchsetzung einer Ersatzforderung (Art. 71 StGB) angeordnet wurde. Schliesslich wurde dargelegt, dass der Miteigentumsanteil auch im Hinblick der Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt worden ist.