Demzufolge hat der Beschlagnahmebefehl die Personalien der beschuldigten Person und ihrer allfälligen Verteidigung, die Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Tatbestände, die Objekte der Beschlagnahme sowie deren Rechtsgrund zu nennen. Überdies ist kurz darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen die Beschlagnahme angeordnet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2020 vom -5-