2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), da die angefochtene Verfügung ungenügend begründet sei (Beschwerde S. 4 ff.). Darauf ist wegen der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorab einzugehen.