3.4. Mit Beschluss vom 18. Februar 2022 trat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nicht auf die Beschwerde ein und leitete die Akten des Beschwerdeverfahrens zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Aargau zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens weiter. 3.5. Mit Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2022 wurde die Beschwerde vom 21. Mai 2021 an die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Antwort zugestellt.