5.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. Dezember 2021 in Haft. Angesichts der von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragten stationären therapeutischen Massnahme erscheint die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bis am 14. Mai 2022 angeordnete Sicherheitshaft verhältnismässig. Es droht keine Überhaft. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten soll die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Übrigen bereits am 5. Mai 2022 stattfinden (Beschwerdeantwort S. 2). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. -9-