Andere Ersatzmassnahmen, die das Risiko einer Tatbegehung und/oder einer Fortsetzung der Drohungen wesentlich mindern würden, sind nicht ersichtlich. Eine psychiatrische Therapie inkl. antipsychotischer Medikation, welche gemäss dem psychiatrischen Kurzgutachten vom 28. Januar 2022 möglicherweise zu einer Entaktualisierung von Wahnvorstellungen und damit zur Abnahme der Fremdgefährdung führen könnte (S. 10), wurde vom Beschwerdeführer, welcher (krankheitsbedingt) seine Behandlungsbedürftigkeit nicht anerkennt, bisher abgelehnt (vgl. dazu Entscheid der Beschwerdekammer SBK.2021.366 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.3).