Im Fall der gemäss dringendem Tatverdacht von massiven Drohungen betroffenen Beiständin ist es etwa nicht möglich, die vorgeschlagene Eingrenzung einzuhalten, zumal (wie bereits erwähnt) angesichts der von ihr zu erfüllenden Aufgaben persönliche Kontakte nicht gänzlich zu vermeiden sind. Drohungen sind weiter auch auf elektronischem Weg oder telefonisch möglich. Die Überwachung der vorgeschlagenen Schutzzone erscheint im Übrigen nicht realistisch, auch nicht mit einer technischen Überwachung.