Bereits im Entscheid SBK.2021.366 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 4. Januar 2022 wurde insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G. festgehalten, dass der bestehenden Ausführungs- und Wiederholungsgefahr nicht wirksam mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könne (E. 5). Daran hat sich nichts geändert. Im Fall der gemäss dringendem Tatverdacht von massiven Drohungen betroffenen Beiständin ist es etwa nicht möglich, die vorgeschlagene Eingrenzung einzuhalten, zumal (wie bereits erwähnt) angesichts der von ihr zu erfüllenden Aufgaben persönliche Kontakte nicht gänzlich zu vermeiden sind.