Drohungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Insbesondere hinsichtlich der Berufsbeiständin, welcher gerade die Aufgabe zukommt, den Beschwerdeführer vor weiterem selbstschädigendem Verhalten zu bewahren und welche entsprechend auch weiterhin mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stehen wird, ist von einer solchen, stark beeinträchtigten Sicherheitslage infolge von zu erwartenden Drohungen auszugehen. Damit ist die Wiederholungsgefahr für diese schweren Vergehen mit der Vorinstanz zu bejahen. -8-