Gemäss dem psychiatrischen Kurzgutachten vom 28. Januar 2022 ist mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiter Delikte wie falsche Anschuldigungen, üble Nachrede und Beschimpfungen sowie Drohungen begehen wird (S. 9). Drohungen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7).