4.3.5. Bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.366 vom 4. Januar 2022 wurde festgehalten, dass mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wiederholt Todesdrohungen beinhaltende Gewaltandrohungen ausgesprochen hat, womit das für die Annahme von Wiederholungsgefahr vorausgesetzte Vortatenerfordernis als erfüllt zu betrachten ist (E. 4.3).