Das Risiko einer Eskalation ist nicht zu verantworten. Angesichts der schwersten Gewaltdelikte, welche mit den vom dringenden Tatverdacht umfassten Drohungen in Aussicht gestellt wurden ("kaputt machen", "erschiessen"), erscheint auch bei der praxisgemäss grossen Zurückhaltung eine Präventivhaft gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr bejahte.