Dass sich diese Gefahr (wie der Beschwerdeführer vorbringt) in einer polizeilich begleiteten Befragung der Beiständin nicht gezeigt oder akzentuiert habe, macht das Risiko nicht geringer. Bei einer Haftentlassung des Beschwerdeführers kann die Beiständin angesichts ihres zu erfüllenden Auftrags unbegleitete persönliche Begegnungen mit dem Beschwerdeführer nicht vollständig vermeiden. Das Risiko einer Eskalation ist nicht zu verantworten.