4.3.4. Auch wenn die Gefahr eines gewalttätigen Vorgehens im psychiatrischen Kurzgutachten derzeit noch als moderat (aber nicht ausgeschlossen) bezeichnet wird, ist angesichts des beschriebenen Potentials für eine rasche Steigerung dieser Gefahr sowie der Unberechenbarkeit dieser Entwicklung von einer sehr ungünstigen Prognose auszugehen. Dass sich diese Gefahr (wie der Beschwerdeführer vorbringt) in einer polizeilich begleiteten Befragung der Beiständin nicht gezeigt oder akzentuiert habe, macht das Risiko nicht geringer.