Die schwere wahnhafte Erkrankung des Beschwerdeführers mache sein Verhalten zum grossen Teil unberechenbar. Es gebe Anzeichen der fortlaufenden Verschlechterung der Verhaltenskontrolle des Beschwerdeführers, was bei seiner Grunderkrankung charakteristisch sei und für eine künftige Zunahme der Fremdgefährdung spreche (S. 9/10). -7-