Die Gefahr physischer Gewalt, insbesondere gegenüber Personen im persönlichen Umfeld, sei aktuell als moderat einzuschätzen, jedoch nicht auszuschliessen. Sie könne steigen, wenn der Beschwerdeführer sich zunehmend mit bereits bestehenden psychosozialen Belastungen und sozialem Abstieg konfrontieren müsse und sei zum grossen Teil unberechenbar. Die schwere wahnhafte Erkrankung des Beschwerdeführers mache sein Verhalten zum grossen Teil unberechenbar.