H.) festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine schwere organische anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F06.2), eine organische anhaltende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.7) sowie eine leichte organisch bedingte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) vorliege (S. 8 und 10). Es seien mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit weitere falsche Anschuldigungen, üble Nachreden, Beschimpfungen und Drohungen zu erwarten. Die Gefahr physischer Gewalt, insbesondere gegenüber Personen im persönlichen Umfeld, sei aktuell als moderat einzuschätzen, jedoch nicht auszuschliessen.