bejaht. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. 4.3.3. Zwischenzeitlich wurde am 28. Januar 2022 von Dr. med. F. ein psychiatrisches Kurzgutachten erstellt. In diesem wird (weitgehend übereinstimmend mit den früheren Beurteilungen von Dr. med. G. und Dr. med. H.) festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine schwere organische anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F06.2), eine organische anhaltende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.7) sowie eine leichte organisch bedingte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) vorliege (S. 8 und 10).