4.3.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hat sich bereits in ihrem Entscheid SBK.2021.366 vom 4. Januar 2022 (E. 4.2 und 4.3; bestätigt im Entscheid SBK.2021.384 vom 4. Januar 2022) ausführlich mit der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr auseinandergesetzt und gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. G. vom 31. März 2020 (Beilage 9 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 2. Dezember 2021) und das am 17. Dezember 2020 zuhanden des Familiengerichts Muri erstattete zivilrechtlichen Gutachten von Dr. med. H. (Beilage 10 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 2. Dezember 2021) das Vorliegen der beiden besonderen Haftgründe