Beschwerdeführer trotz einwandfreiem Strafregisterauszug als unberechenbar zu gelten und die Ausführungsgefahr als unmittelbar bezeichnet werden könnte. Es fehle damit an den Voraussetzungen zur Bejahung der Ausführungsgefahr (Beschwerdebegründung S. 11). 4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen zur Wiederholungs- und Ausführungsgefahr in E. 4.3.1 und E. 4.4.1. der angefochtenen Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden.