Dass der Beschwerdeführer im anstehenden Strafverfahren Personen gegenüberstehe, welche gemäss Gutachten besonders gefährdet seien, sei aktenwidrig. Beide Vorverfahren seien mit der Anklageerhebung bzw. dem Antrag auf Anordnung einer Massnahme zum Abschluss gekommen und es seien keine weiteren Konfrontationen mehr zu befürchten. Die Einvernahme der Beiständin habe geordnet und ohne Drohungen oder Aussetzer durchgeführt werden können (Beschwerdebegründung S. 10). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten brächten weiter keinen Beweis vor, weshalb der -6-