schwerdebegründung S. 8). Zur Ausführungsgefahr führt der Beschwerdeführer aus, dass das aktuelle Gefährlichkeitsgutachten beim nicht vorbestraften Beschwerdeführer bloss eine moderate Gefahr für Personen aus dem Umfeld ausmache, was nicht genüge, um die Voraussetzung einer "sehr ungünstigen Prognose", wie sie für die Annahme von Ausführungsgefahr verlangt werde, zu erfüllen. Dass der Beschwerdeführer im anstehenden Strafverfahren Personen gegenüberstehe, welche gemäss Gutachten besonders gefährdet seien, sei aktenwidrig.