Er macht hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zusammengefasst geltend, dass er nicht vorbestraft sei (Beschwerdebegründung S. 7). Die aktenkundigen Drohungen und Entgleisungen seien im Übrigen stets verbaler Natur gewesen (Beschwerdebegründung S. 8). Auch die mögliche Wiederholungsgefahr manifestiere sich in verbalen Entgleisungen und Drohungen, bestehe jedoch nicht für schwere Verbrechen oder Vergehen (Beschwerdebegründung S. 9). Es bestehe keine konkrete körperliche oder psychische Gefährdung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge bei Drohungen die Wiederholungsgefahr nicht, um Untersuchungshaft anzuordnen, soweit nicht gleichzeitig auch Ausführungshaft bestehe (Be-