4. 4.1. Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejahte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau gestützt auf das mittlerweile erstellte Gefährlichkeitsgutachten von Dr. med. F. vom 28. Januar 2022 das Bestehen von Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer Drohungen (E. 4.3.2.). Weiter bejahte es das Bestehen von Ausführungsgefahr und bezeichnete diese als hoch. Besonders gefährdet seien Personen aus dem Wahnsystem, Angehörige, die Ex-Frau sowie die Berufsbeiständin (E. 4.4.2.). 4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der besonderen Haftgründe.