3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte hinsichtlich der im Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 374 StPO dargelegten Delikte einen dringenden Tatverdacht. Die diesbezüglichen Ausführungen (E. 4.2) werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und -5- geben auch ansonsten zu keinen Bemerkungen Anlass. Ein Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 374 StPO ist der Anklageerhebung gleichzustellen, womit der dringende Tatverdacht als gegeben gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E.3.2.).