" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Februar 2022 sei aufzuheben und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: 1.1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Muri vom 14. Februar 2022 auf Anordnung von Sicherheitshaft wird abgewiesen. 1.2. Der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualantrag Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Februar 2022 sei aufzuheben und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: