2. 2.1. Am 14. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft. 2.2. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Entscheid über den Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten an. 2.3. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer bis zum 14. Mai 2022 in Sicherheitshaft versetzt. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Beschwerde gegen diese Verfügung und stellte die folgenden Anträge: