1.4. Am 15. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab und untersagte dem Beschwerdeführer das Stellen eines weiteren Haftentlassungsgesuchs bis zum 20. Februar 2022. Der Beschwerdeführer erhob gegen die verfügte Sperre für weitere Haftentlassungsgesuche Beschwerde. Diese wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.22 vom 3. Februar 2022 aufgehoben.