1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 8. Dezember 2021 ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wurde am 15. Dezember 2021 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau abgelehnt. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.384 vom 4. Januar 2022 abgewiesen.