Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2021 festgenommen. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 einstweilen bis zum 1. März 2022 in Untersuchungshaft. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.366 vom 4. Januar 2022 abgewiesen.