Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.70 / va (HA.2022.73) Art. 89 Entscheid vom 11. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 18. Februar 2022 betreffend den Antrag auf Sicherheitshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren wegen verschie- denster Delikte (teilweise mehrfach: falsche Anschuldigung; Irreführung der Rechtspflege; Verleumdung, ev. üble Nachrede; Verletzung des Fabrikati- ons- oder Geschäftsgeheimnisses; Falschbeurkundung; Erschleichen ei- ner Falschbeurkundung; Hausfriedensbruch; Beschimpfung; Drohung; Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Zuletzt erstattete die vom Familiengericht am Standort des Bezirksgerichts Muri mit Entscheid vom 2. Juni 2021 eingesetzte Beiständin des Beschwerdeführers am 29. No- vember 2021 wegen ausgestossener Drohungen Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2021 festgenommen. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 einstweilen bis zum 1. März 2022 in Untersuchungshaft. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.366 vom 4. Januar 2022 abge- wiesen. 1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 8. Dezember 2021 ein Haftentlassungs- gesuch. Dieses wurde am 15. Dezember 2021 vom Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau abgelehnt. Die gegen diese Verfügung erho- bene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.384 vom 4. Januar 2022 abgewiesen. 1.4. Am 15. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Haftentlas- sungsgesuch. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 wies das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab und untersagte dem Beschwerdeführer das Stellen eines weiteren Haftentlas- sungsgesuchs bis zum 20. Februar 2022. Der Beschwerdeführer erhob ge- gen die verfügte Sperre für weitere Haftentlassungsgesuche Beschwerde. Diese wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.22 vom 3. Februar 2022 aufgehoben. 1.5. Am 11. Februar 2022 stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau beim Bezirksgericht Bremgarten einen Antrag auf Anordnung einer -3- Massnahme gemäss Art. 374 ff. StPO und beantragte die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. 1.6. Am 14. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten unter Einbezug weiterer Delikte beim Bezirksgericht Bremgarten einen Zusatz- antrag zum Antrag vom 11. Februar 2022 und beantragte erneut die An- ordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. 2. 2.1. Am 14. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft. 2.2. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 ordnete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Ent- scheid über den Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten an. 2.3. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer bis zum 14. Mai 2022 in Sicherheitshaft versetzt. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Be- schwerde gegen diese Verfügung und stellte die folgenden Anträge: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Februar 2022 sei aufzuheben und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: 1.1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Muri vom 14. Februar 2022 auf Anordnung von Sicherheitshaft wird abgewiesen. 1.2. Der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualantrag Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Februar 2022 sei aufzuheben und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: 1.1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Muri vom 14. Februar 2022 auf Anordnung von Sicherheitshaft wird abgewiesen. -4- 1.2. Der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 1.3. Es werden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: Dem Beschuldigte wird verboten, sich mehr als fünf Kilometer von seinem Wohnort zu entfernen. Die Einhaltung der Massnahme wird mittels Installation eines Electronic Monitoring (EM) mit Global Positioning Systems (GPS) überwacht. 3. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 3. März 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochte- nen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 4. März 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Als inhaftierte Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 18. Februar 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist ein- zutreten. 2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Vergehen oder Verbrechen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht-, Kollusions- oder Wiederho- lungsgefahr voraus. Der weitere Haftgrund der Ausführungsgefahr ist in Art. 221 Abs. 2 StPO geregelt. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme hat Untersuchungs- und Sicherheitshaft zudem verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1 StPO). 3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte hinsichtlich der im Antrag auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 374 StPO dar- gelegten Delikte einen dringenden Tatverdacht. Die diesbezüglichen Aus- führungen (E. 4.2) werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und -5- geben auch ansonsten zu keinen Bemerkungen Anlass. Ein Antrag auf An- ordnung einer Massnahme gemäss Art. 374 StPO ist der Anklageerhebung gleichzustellen, womit der dringende Tatverdacht als gegeben gilt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E.3.2.). 4. 4.1. Was die besonderen Haftgründe anbelangt, bejahte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau gestützt auf das mittlerweile erstellte Ge- fährlichkeitsgutachten von Dr. med. F. vom 28. Januar 2022 das Bestehen von Wiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer Drohungen (E. 4.3.2.). Wei- ter bejahte es das Bestehen von Ausführungsgefahr und bezeichnete diese als hoch. Besonders gefährdet seien Personen aus dem Wahnsystem, An- gehörige, die Ex-Frau sowie die Berufsbeiständin (E. 4.4.2.). 4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der besonderen Haft- gründe. Er macht hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zusammengefasst geltend, dass er nicht vorbestraft sei (Beschwerdebegründung S. 7). Die aktenkun- digen Drohungen und Entgleisungen seien im Übrigen stets verbaler Natur gewesen (Beschwerdebegründung S. 8). Auch die mögliche Wiederho- lungsgefahr manifestiere sich in verbalen Entgleisungen und Drohungen, bestehe jedoch nicht für schwere Verbrechen oder Vergehen (Beschwer- debegründung S. 9). Es bestehe keine konkrete körperliche oder psychi- sche Gefährdung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge bei Drohungen die Wiederholungsgefahr nicht, um Untersuchungshaft an- zuordnen, soweit nicht gleichzeitig auch Ausführungshaft bestehe (Be- schwerdebegründung S. 8). Zur Ausführungsgefahr führt der Beschwerdeführer aus, dass das aktuelle Gefährlichkeitsgutachten beim nicht vorbestraften Beschwerdeführer bloss eine moderate Gefahr für Personen aus dem Umfeld ausmache, was nicht genüge, um die Voraussetzung einer "sehr ungünstigen Prognose", wie sie für die Annahme von Ausführungsgefahr verlangt werde, zu erfüllen. Dass der Beschwerdeführer im anstehenden Strafverfahren Personen gegen- überstehe, welche gemäss Gutachten besonders gefährdet seien, sei ak- tenwidrig. Beide Vorverfahren seien mit der Anklageerhebung bzw. dem Antrag auf Anordnung einer Massnahme zum Abschluss gekommen und es seien keine weiteren Konfrontationen mehr zu befürchten. Die Einver- nahme der Beiständin habe geordnet und ohne Drohungen oder Aussetzer durchgeführt werden können (Beschwerdebegründung S. 10). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und die Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten brächten weiter keinen Beweis vor, weshalb der -6- Beschwerdeführer trotz einwandfreiem Strafregisterauszug als unbere- chenbar zu gelten und die Ausführungsgefahr als unmittelbar bezeichnet werden könnte. Es fehle damit an den Voraussetzungen zur Bejahung der Ausführungsgefahr (Beschwerdebegründung S. 11). 4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen zur Wiederholungs- und Ausführungsgefahr in E. 4.3.1 und E. 4.4.1. der angefochtenen Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. 4.3.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hat sich bereits in ihrem Entscheid SBK.2021.366 vom 4. Januar 2022 (E. 4.2 und 4.3; bestätigt im Entscheid SBK.2021.384 vom 4. Januar 2022) ausführlich mit der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr auseinandergesetzt und ge- stützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. G. vom 31. März 2020 (Beilage 9 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungs- haft vom 2. Dezember 2021) und das am 17. Dezember 2020 zuhanden des Familiengerichts Muri erstattete zivilrechtlichen Gutachten von Dr. med. H. (Beilage 10 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 2. Dezember 2021) das Vorliegen der beiden besonderen Haftgründe bejaht. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. 4.3.3. Zwischenzeitlich wurde am 28. Januar 2022 von Dr. med. F. ein psychiat- risches Kurzgutachten erstellt. In diesem wird (weitgehend übereinstim- mend mit den früheren Beurteilungen von Dr. med. G. und Dr. med. H.) festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine schwere organische an- haltende wahnhafte Störung (ICD-10 F06.2), eine organische anhaltende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.7) sowie eine leichte organisch be- dingte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) vorliege (S. 8 und 10). Es seien mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit weitere falsche Anschuldigungen, üble Nachreden, Beschimpfungen und Drohungen zu erwarten. Die Gefahr phy- sischer Gewalt, insbesondere gegenüber Personen im persönlichen Um- feld, sei aktuell als moderat einzuschätzen, jedoch nicht auszuschliessen. Sie könne steigen, wenn der Beschwerdeführer sich zunehmend mit bereits bestehenden psychosozialen Belastungen und sozialem Abstieg konfron- tieren müsse und sei zum grossen Teil unberechenbar. Die schwere wahn- hafte Erkrankung des Beschwerdeführers mache sein Verhalten zum gros- sen Teil unberechenbar. Es gebe Anzeichen der fortlaufenden Verschlech- terung der Verhaltenskontrolle des Beschwerdeführers, was bei seiner Grunderkrankung charakteristisch sei und für eine künftige Zunahme der Fremdgefährdung spreche (S. 9/10). -7- 4.3.4. Auch wenn die Gefahr eines gewalttätigen Vorgehens im psychiatrischen Kurzgutachten derzeit noch als moderat (aber nicht ausgeschlossen) be- zeichnet wird, ist angesichts des beschriebenen Potentials für eine rasche Steigerung dieser Gefahr sowie der Unberechenbarkeit dieser Entwicklung von einer sehr ungünstigen Prognose auszugehen. Dass sich diese Gefahr (wie der Beschwerdeführer vorbringt) in einer polizeilich begleiteten Befra- gung der Beiständin nicht gezeigt oder akzentuiert habe, macht das Risiko nicht geringer. Bei einer Haftentlassung des Beschwerdeführers kann die Beiständin angesichts ihres zu erfüllenden Auftrags unbegleitete persönli- che Begegnungen mit dem Beschwerdeführer nicht vollständig vermeiden. Das Risiko einer Eskalation ist nicht zu verantworten. Angesichts der schwersten Gewaltdelikte, welche mit den vom dringenden Tatverdacht umfassten Drohungen in Aussicht gestellt wurden ("kaputt machen", "er- schiessen"), erscheint auch bei der praxisgemäss grossen Zurückhaltung eine Präventivhaft gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2). Es ist damit nicht zu beanstan- den, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den be- sonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr bejahte. 4.3.5. Bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts SBK.2021.366 vom 4. Januar 2022 wurde festgehalten, dass mit na- hezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wiederholt Todesdrohungen beinhaltende Ge- waltandrohungen ausgesprochen hat, womit das für die Annahme von Wie- derholungsgefahr vorausgesetzte Vortatenerfordernis als erfüllt zu betrach- ten ist (E. 4.3). Gemäss dem psychiatrischen Kurzgutachten vom 28. Januar 2022 ist mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer weiter Delikte wie falsche Anschuldigungen, üble Nachrede und Beschimpfungen sowie Drohungen begehen wird (S. 9). Drohungen kön- nen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Insbesondere hinsichtlich der Berufsbeiständin, welcher gerade die Aufgabe zukommt, den Be- schwerdeführer vor weiterem selbstschädigendem Verhalten zu bewahren und welche entsprechend auch weiterhin mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stehen wird, ist von einer solchen, stark beeinträchtigten Sicher- heitslage infolge von zu erwartenden Drohungen auszugehen. Damit ist die Wiederholungsgefahr für diese schweren Vergehen mit der Vorinstanz zu bejahen. -8- 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung eines Ver- bots, sich mehr als fünf Kilometer von seinem Wohnort zu entfernen, was mittels Electronic Monitoring zu überwachen sei. Bereits im Entscheid SBK.2021.366 der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts vom 4. Januar 2022 wurde insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G. festgehalten, dass der bestehenden Ausführungs- und Wiederholungsgefahr nicht wirksam mit Ersatzmassnah- men begegnet werden könne (E. 5). Daran hat sich nichts geändert. Im Fall der gemäss dringendem Tatverdacht von massiven Drohungen betroffenen Beiständin ist es etwa nicht möglich, die vorgeschlagene Eingrenzung ein- zuhalten, zumal (wie bereits erwähnt) angesichts der von ihr zu erfüllenden Aufgaben persönliche Kontakte nicht gänzlich zu vermeiden sind. Drohun- gen sind weiter auch auf elektronischem Weg oder telefonisch möglich. Die Überwachung der vorgeschlagenen Schutzzone erscheint im Übrigen nicht realistisch, auch nicht mit einer technischen Überwachung. Der Beschwer- deführer wohnt in der Nähe der meisten von ihm bedrohten Personen und kennt neben der Region, in der er aufgewachsen ist und zeitlebens ge- wohnt hat, auch die Gewohnheiten der von ihm bedrohten Angehörigen sehr gut, was ein rechtzeitiges Eingreifen im Falle einer Eskalation verun- möglichen würde. Andere Ersatzmassnahmen, die das Risiko einer Tatbe- gehung und/oder einer Fortsetzung der Drohungen wesentlich mindern würden, sind nicht ersichtlich. Eine psychiatrische Therapie inkl. antipsy- chotischer Medikation, welche gemäss dem psychiatrischen Kurzgutachten vom 28. Januar 2022 möglicherweise zu einer Entaktualisierung von Wahn- vorstellungen und damit zur Abnahme der Fremdgefährdung führen könnte (S. 10), wurde vom Beschwerdeführer, welcher (krankheitsbedingt) seine Behandlungsbedürftigkeit nicht anerkennt, bisher abgelehnt (vgl. dazu Ent- scheid der Beschwerdekammer SBK.2021.366 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.3). 5.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. Dezember 2021 in Haft. Angesichts der von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragten stationären therapeutischen Massnahme erscheint die vom Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau bis am 14. Mai 2022 angeordnete Si- cherheitshaft verhältnismässig. Es droht keine Überhaft. Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten soll die erstinstanzliche Hauptver- handlung im Übrigen bereits am 5. Mai 2022 stattfinden (Beschwerdeant- wort S. 2). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. -9- 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb sie vorliegend dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer- legen sind. Über eine allfällige Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu befinden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 11. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler