Unter den gegebenen Umständen ist die Annahme einer ausgeprägten Fluchtgefahr zu bejahen. Durch die Bestreitung entsprechender Absichten und das Vorbringen, er habe sich auch in einem früheren Strafverfahren nicht durch Flucht entzogen, vermag der Beschwerdeführer diese nicht zu entkräften. Nachdem mit der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 3.4. Sodann beantragt der Beschwerdeführer an Stelle von Haft eine Ausweisoder Schriftensperre, allenfalls verbunden mit einer Meldepflicht.