Bei den zahlreichen möglichen Domizilen des Beschwerdeführers in der Schweiz erscheint das Risiko des Untertauchens im Inland bereits als erheblich. Sodann ist unklar, ob der Beschwerdeführer nicht noch weitere Wohnungen in der Schweiz mietet, die er bisher nicht erwähnte. Diese bisher unerwähnt gebliebenen Wohnungen würden sich naturgemäss bestens für ein Untertauchen im Inland eignen. Sodann besteht die Möglichkeit einer Flucht in die Wohnung seines Bruders in den Kosovo, wo er persönliche Dinge besitzt, oder zu seiner langjährigen Partnerin. Ohnehin scheint er die ganze Zeit unterwegs zu sein.