Der blosse Umstand, dass eine beschuldigte Person in der Schweiz jahrelang ihren Lebensmittelpunkt hatte, schliesst Fluchtgefahr allerdings nicht ohne Weiteres aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.6). Wenn der Beschwerdeführer sich in der Schweiz befinde, miete er laut eigenen Angaben für ein paar Tage ein Zimmer in einem Hotel. Sodann wohne er an verschiedenen Orten. Während der Pandemie sei er oft im Kosovo oder bei der Mutter in Z., Schwyz, gewesen. Bis Dezember 2020 habe er ein Studio für Fr. 600.00 in Zürich gemietet. Seine persönlichen Sachen befänden sich in seinem Koffer.