Da dem Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen Art. 19 Abs. 2 BetmG droht, hat er nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB mit einer Landesverweisung zu rechnen, die nach einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe zu vollziehen ist (vgl. Art. 66c Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Überdies wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Okto- -8-