Zwar habe er zuweilen seine in Albanien lebende Freundin besucht, diese sei aber auch bei ihm in der Schweiz gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge seit über zehn Jahren über eine Mietwohnung in B. Seine von ihm getrenntlebende Ehefrau, seine Kinder, sein Bruder, seine Schwester und seine Eltern wohnten allesamt in der Schweiz. Er habe bis vor seiner Inhaftierung regelmässig die Miete und die -7-