lückenhaften Personenkontrollen nicht verhindern. Eine Meldepflicht könne die effektive Ausreise nicht verhindern. Die Haftdauer betrage bisher rund sechs Monate. Die Verlängerung erweise sich angesichts der möglichen Strafe nicht als unverhältnismässig. Aussergewöhnliche Umstände lägen nicht vor. 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts.