Er habe zwar eine Ehefrau und Kinder in der Schweiz, von welchen er jedoch getrennt lebe. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Partnerin in Albanien und fliege nur in die Schweiz, wenn er arbeiten müsse. Er miete dann jeweils ein Zimmer. Es sei keine geeignete Ersatzmassnahme ersichtlich, die bei ausreichender Sicherung der obgenannten Gefahr einen geringeren Eingriff in die Freiheit des Beschwerdeführers darstellen würde. Eine Ausweis- und Schriftensperre würde dessen Flucht ins Ausland nur unwesentlich erschweren, bzw. liesse sich eine Ausreise mit dem Auto in den Schengenraum und anschliessend in den Kosovo aufgrund der bloss -5-