Bei der Durchsuchung des Reisebusses hätten hinter einer Rückwand von dessen Anhänger mind. 100 kg Marihuana festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme bestätigt, dass der Reisebus zwar nicht auf seine GmbH eingelöst worden sei, dieser aber gehöre. Der Beschwerdeführer sei dringend verdächtig, in den Drogenhandel – u.U. als Hauptverantwortlicher – involviert zu sein. Im Übrigen bestehe Fluchtgefahr. Vor der Verhaftung habe der Beschwerdeführer keinen eigentlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt, weshalb sich auch sein Lebensmittelpunkt nicht hier befunden habe. Er habe zwar eine Ehefrau und Kinder in der Schweiz, von welchen er jedoch getrennt lebe.