3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2021, mit der seine Untersuchungshaft bis zum 12. März 2022 verlängert wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 StPO) ist einzutreten.