2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 12. März 2022. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 die Abweisung des Verlängerungsantrages und die Anordnung von Ersatzmassnahmen in Form einer Ausweis- und/oder Schriftensperre und/oder einer Meldepflicht, subeventualiter die Befristung der Untersuchungshaft auf maximal einen Monat.