Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.6 / ik (HA.2021.571; STA.2021.94) Art. 36 Entscheid vom 24. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau 1 Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 17. Dezember 2021 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A. (nachfolgend: Beschwer- deführer) eine Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs banden- und ge- werbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2021 festgenommen. 1.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 13. Juni 2021 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Mona- ten. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete diese mit Verfügung vom 14. Juni 2021 einstweilen bis zum 12. September 2021 an. In der Folge wurde die Untersuchungshaft auf Antrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. September 2021 bis zum 12. Dezember 2021 verlängert. 2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 12. März 2022. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 die Abweisung des Verlängerungsantrages und die Anordnung von Ersatzmassnahmen in Form einer Ausweis- und/oder Schriftensperre und/oder einer Meldepflicht, subeventualiter die Befristung der Untersu- chungshaft auf maximal einen Monat. 2.3. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 12. März 2022. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 28. Dezember 2021 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe 5. Januar 2022 (Postaufgabe: 6. Januar 2022) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- " 1. Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Bremgarten vom 17. Dezem- ber 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Es seien als Ersatzmassnahmen eine Ausweis- und/oder eine Schriften- sperre und/oder die Auflage, sich regelmässig bei einer richterlich zu be- stimmender Amtsstelle zu melden, anzuordnen. 3. Subeventuell: Es sei die Untersuchungshaft von maximal 1 Monat anzu- ordnen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 5. Über die Kosten sei im Hauptverfahren zu entscheiden, wobei davon Vor- merk zu nehmen sei, dass der amtliche Verteidiger zu Lasten der Staats- kasse entschädigt wird." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 verzichtete das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2021, mit der seine Untersuchungshaft bis zum 12. März 2022 verlängert wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 StPO) ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungs- haft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrecht- erhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder -4- Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringen- den Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich ge- fährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fort- setzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszufüh- ren, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsent- ziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Vorausset- zungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Die Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt zur Begrün- dung der angefochtenen Verfügung fest, in Bezug auf den dringenden Tat- verdacht sei auf die bisherigen Verfügungen zu verweisen. In diesen führte es aus, der Beschwerdeführer sei zusammen mit seinem Bruder am 12. Juni 2021 auf einem Rastplatz in einem PW von der Polizei angehalten worden, nachdem im Laufe einer Observation festgestellt worden sei, dass der PW wenige Meter vor dem dahinterfahrenden Reisebus den Grenz- übergang Frankreich/Schweiz überquert habe. Bei der Durchsuchung des Reisebusses hätten hinter einer Rückwand von dessen Anhänger mind. 100 kg Marihuana festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme bestätigt, dass der Reisebus zwar nicht auf seine GmbH eingelöst worden sei, dieser aber gehöre. Der Beschwerdeführer sei dringend verdächtig, in den Drogenhandel – u.U. als Hauptverantwortlicher – involviert zu sein. Im Übrigen bestehe Fluchtgefahr. Vor der Verhaftung habe der Beschwerdeführer keinen eigentlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt, weshalb sich auch sein Lebensmittelpunkt nicht hier befunden habe. Er habe zwar eine Ehefrau und Kinder in der Schweiz, von welchen er jedoch getrennt lebe. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Partnerin in Albanien und fliege nur in die Schweiz, wenn er arbeiten müsse. Er miete dann jeweils ein Zimmer. Es sei keine geeignete Ersatzmassnahme er- sichtlich, die bei ausreichender Sicherung der obgenannten Gefahr einen geringeren Eingriff in die Freiheit des Beschwerdeführers darstellen würde. Eine Ausweis- und Schriftensperre würde dessen Flucht ins Ausland nur unwesentlich erschweren, bzw. liesse sich eine Ausreise mit dem Auto in den Schengenraum und anschliessend in den Kosovo aufgrund der bloss -5- lückenhaften Personenkontrollen nicht verhindern. Eine Meldepflicht könne die effektive Ausreise nicht verhindern. Die Haftdauer betrage bisher rund sechs Monate. Die Verlängerung erweise sich angesichts der möglichen Strafe nicht als unverhältnismässig. Aussergewöhnliche Umstände lägen nicht vor. 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatver- dachts. 3.2.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (vgl. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachts- momenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haft- gericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 2.2). 3.2.3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in Reisebussen der GmbH, des- sen Geschäftsführer er ist, grosse Mengen Marihuana von Spanien in die Schweiz eingeführt und damit hierzulande gehandelt zu haben. Dabei soll zwecks Sicherung des Reisecars jeweils ein PW in einigem Abstand vor- ausgefahren sein, um vor allfälligen Polizeikontrollen zu warnen (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 13. Juni 2021, S. 2). Anlässlich der Observation durch die Kantonspolizei Aargau am 12. Juni 2021 wurde fest- gestellt, wie der PW mit dem Beschwerdeführer als Beifahrer direkt wenige Meter vor dem Reisebus seines Reiseunternehmens, in der Rückwand dessen Anhängers mindestens 100 kg Marihuana versteckt wurden, den Grenzübergang Frankreich/Schweiz überquerte (Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 13. Juni 2021, S. 3). Der Anhänger soll einzig mitgeführt worden sein, um die Drogen zu schmuggeln, nachdem sich im Reisebus keine Passagiere befunden haben (Protokoll der delegierten Ein- vernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom -6- 28. Juli 2021, Nr. 1, S. 17). Im streitgegenständlichen Anhänger wurden Werkzeuge gefunden, die für die Montage der doppelten Rückwand ge- braucht worden sein sollen und vom Bruder des Beschwerdeführers mit der Geschäftskreditkarte des betroffenen Reisecarunternehmens erworben worden waren. Laut dem Bruder erteilte der Beschwerdeführer ihm den Auftrag, die Gegenstände zu erwerben, was dieser bestätigte (Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 27. August 2021, Nr. 4, S. 3 ff.). Laut einem der Busfahrer habe der Beschwerdeführer in Spanien mit ihm und dem anderen Busfah- rer im Hotelzimmer übernachtet. Dieser räumte ein, dass der Bus ihm ge- höre, jedoch vermietet gewesen sei. Sodann legte er dar, dass er zufällig im selben Zimmer übernachtet habe wie die Fahrer des Reisecars, weil kein anderes Zimmer mehr frei gewesen sei. Es sei auch Zufall gewesen, dass er mehrfach zur gleichen Zeit fast am gleichen Ort gewesen sei wie der Reisecar (Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 13. Juni 2021, S. 2 ff.). Diese Ausfüh- rungen erscheinen nicht besonders glaubwürdig, die abschliessende Beur- teilung obliegt jedoch dem Sachgericht. Vorliegend bestehen damit kon- krete Verdachtsmomente, wonach das untersuchte Verhalten mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Der Vorinstanz ist somit dahingehend zu folgen, dass der Beschwerdefüh- rer dringend verdächtigt wird, in den Drogenhandel involviert zu sein. Er konnte weder in seinen früheren Einvernahmen noch beschwerdeweise et- was Überzeugendes zu seiner Entlastung vorbringen und beruft sich ledig- lich auf eine Reihe von Zufällen. Aufgrund der massiven Vorwürfe ist der dringende Tatverdacht, welcher vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wird, auch in diesem Verfahrensstadium weiterhin ausreichend. 3.3. 3.3.1. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe keine Fluchtge- fahr. Er verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C und sei sprachlich, wirtschaftlich und sozial integriert. Als Inhaber eines Reiseunternehmens mit Sitz hierzulande und seiner Chauffeur-Tätigkeit liege es auf der Hand, dass sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz sei. Seine GmbH verfüge u.a. über eine Konzession für die Linie Schweiz-Kosovo, welche zweimal wö- chentlich gefahren werde. Als Reisecarchauffeur sei der Beschwerdeführer der Arbeit wegen öfters im Ausland. Zwar habe er zuweilen seine in Alba- nien lebende Freundin besucht, diese sei aber auch bei ihm in der Schweiz gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge seit über zehn Jahren über eine Mietwohnung in B. Seine von ihm getrenntlebende Ehefrau, seine Kinder, sein Bruder, seine Schwester und seine Eltern wohnten allesamt in der Schweiz. Er habe bis vor seiner Inhaftierung regelmässig die Miete und die -7- Krankenkassenkosten seiner Kinder bezahlt. Die Kantonale Staatsanwalt- schaft habe sowohl seine privaten als auch die Gesellschaftskonten ge- sperrt, weshalb er derzeit weder über genügend Einkommen noch Vermö- gen verfüge, um sich längerfristig ins Ausland abzusetzen oder hierzulande unterzutauchen. Der Beschwerdeführer habe sich zuvor auch nicht durch Flucht dem früheren Strafverfahren entzogen. 3.3.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Straf- verfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerich- tes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des be- treffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der be- schuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1). 3.3.3. Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. So wurde er bereits am 25. April 2018 vom Obergericht des Kantons Aarau (SST.2018.36) u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt; der Be- schwerdeführer wurde damals schuldig gesprochen, knapp 120 kg Ha- schisch in einem von ihm gelenkten Reisebus in die Schweiz eingeführt zu haben. Zunächst droht ihm der Widerruf dieser bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Dem Beschwerdeführer wird nunmehr banden- und ge- werbsmässige Widerhandlung gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG und Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG vorgeworfen. Beide Bestimmungen sehen eine Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf diese – und auch weitere sei- nem Strafregisterauszug zu entnehmende Vorstrafen – mit einer unbeding- ten mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, da ihm kaum eine gute Prog- nose zu stellen sein wird. Die Höhe der ihm drohenden Strafe ist ein starker Anreiz zur Flucht. Da dem Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen Art. 19 Abs. 2 BetmG droht, hat er nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB mit einer Landesverweisung zu rechnen, die nach einer allfälligen unbedingten Freiheitsstrafe zu voll- ziehen ist (vgl. Art. 66c Abs. 2 und Abs. 3 StGB). Überdies wurde der Be- schwerdeführer mit Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Okto- -8- ber 2021, E. 7.1, bereits migrationsrechtlich verwarnt und der sofortige Wi- derruf seiner Bewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht, sollte er weiterhin zu namhaften Klagen Anlass geben. Offensichtlich ist, dass es sich bei der Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigen Betäubungsmittelhandels um eine solche namhafte Klage handeln würde. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass gegen die Fluchtgefahr spricht, dass er seit 1990 in der Schweiz lebt, die Niederlas- sungsbewilligung C besitzt und sprachlich integriert ist. Ferner ist er Inha- ber eines Reiseunternehmens mit Sitz in der Schweiz und gleichzeitig des- sen Chauffeur. Überdies hat er in der Schweiz Kinder, die er offenbar finan- ziell unterstützt. Sodann leben verschiedene Familienmitglieder in der Schweiz (Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 13. Juni 2021, S. 1 und 8). Nachdem rechts- kräftig erstellt ist, dass er seine berufliche Tätigkeit für seine kriminellen Machenschaften nutzte, kann diese nicht zum Nachweis seiner Integration in der Schweiz dienen. Der blosse Umstand, dass eine beschuldigte Person in der Schweiz jahre- lang ihren Lebensmittelpunkt hatte, schliesst Fluchtgefahr allerdings nicht ohne Weiteres aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Okto- ber 2021 E. 2.6). Wenn der Beschwerdeführer sich in der Schweiz befinde, miete er laut eigenen Angaben für ein paar Tage ein Zimmer in einem Ho- tel. Sodann wohne er an verschiedenen Orten. Während der Pandemie sei er oft im Kosovo oder bei der Mutter in Z., Schwyz, gewesen. Bis Dezember 2020 habe er ein Studio für Fr. 600.00 in Zürich gemietet. Seine persönli- chen Sachen befänden sich in seinem Koffer. Zudem habe er einen Bruder im Kosovo, bei dem er lebe, wenn er im Ausland sei. Dort verfüge er auch über persönliche Sachen (Kleider). Ferner habe er seit mehreren Jahren in Albanien eine Partnerin, die er auch oft besuche. Der Beschwerdeführer fliege nur in die Schweiz, wenn er hier arbeiten gehe. Zuletzt habe er sich für vier Wochen in seiner Heimat befunden, um Ferien zu machen (Proto- koll der Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 13. Juni 2021, S. 8 f.). Dass er seit 2011 eine Wohnung in B. mietet, wie er es jetzt beschwerdeweise unter Beilage des Mietvertrages (Beschwerdebeilage 2) behauptet, erwähnte er an der Befragung vom 13. Juni 2021 nicht. Weshalb dem so ist, bleibt im Dunkeln. Bei den zahl- reichen möglichen Domizilen des Beschwerdeführers in der Schweiz er- scheint das Risiko des Untertauchens im Inland bereits als erheblich. So- dann ist unklar, ob der Beschwerdeführer nicht noch weitere Wohnungen in der Schweiz mietet, die er bisher nicht erwähnte. Diese bisher unerwähnt gebliebenen Wohnungen würden sich naturgemäss bestens für ein Unter- tauchen im Inland eignen. Sodann besteht die Möglichkeit einer Flucht in die Wohnung seines Bruders in den Kosovo, wo er persönliche Dinge be- sitzt, oder zu seiner langjährigen Partnerin. Ohnehin scheint er die ganze Zeit unterwegs zu sein. In der Schweiz lebt er nur aus einem Koffer, was -9- einerseits gegen einen eigentlichen Lebensmittelpunkt hierzulande spricht und andererseits eine Flucht erleichtert. Nachdem so viele Gründe für eine erhebliche Fluchtgefahr ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland spre- chen, braucht nicht auf seine finanzielle Situation eingegangen zu werden. Es rechtfertigt sich lediglich der Hinweis, dass die eigentlichen Fahrtkosten für das Absetzen in den angrenzenden Schengenraum marginal sind. Das Obergericht hegt sodann starke Zweifel daran, dass sich die finanzielle Si- tuation derart schlecht gestaltet, wie er es behauptet, nachdem er bei ei- nem Transport von 120 kg Haschisch erwischt wurde und die kriminellen Machenschaften zusätzlich zu seiner beruflichen Tätigkeit ausübte. Unter den gegebenen Umständen ist die Annahme einer ausgeprägten Fluchtgefahr zu bejahen. Durch die Bestreitung entsprechender Absichten und das Vorbringen, er habe sich auch in einem früheren Strafverfahren nicht durch Flucht entzogen, vermag der Beschwerdeführer diese nicht zu entkräften. Nachdem mit der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ein Haft- grund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 3.4. Sodann beantragt der Beschwerdeführer an Stelle von Haft eine Ausweis- oder Schriftensperre, allenfalls verbunden mit einer Meldepflicht. Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Si- cherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Fluchtgefahr als ausgeprägt einzustufen. Mildere Ersatz- massnahmen nach Art. 237 StPO, welche sie hinreichend bannen könnten, sind nicht erkennbar und bei ausgeprägter Fluchtgefahr gemäss einschlä- giger Praxis des Bundesgerichts ohnehin nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5). Die vom Beschwer- deführer angeregte Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Staatsangehörigen kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, dem Beschuldigten neue Reisepa- piere auszustellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5, 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Im Übrigen finden im Schengenraum grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb in- soweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5). Daran vermag die bestehende Coronapandemie nichts zu ändern. Ob dem Beschwerdeführer nach Ausreise aus der Schweiz die Einreise in den Kosovo oder nach Albanien gelingt, ist für die hiesigen Straf- behörden nicht weiter von Relevanz, hat er sich ihnen ja bereits durch das - 10 - Absetzen in ein anderes Land entzogen. Eine Meldepflicht verhindert eine Flucht effektiv nicht. 3.5. Die Dauer der seit dem 12. Juni 2021 erstandenen und einstweilen um drei Monate bis zum 12. März 2022 zu verlängernden Untersuchungshaft er- scheint angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und der bei einer Verurteilung zu erwartenden (mehrjährigen) Freiheits- strafe als verhältnismässig. Es besteht daher noch keine Gefahr für eine Überhaft. 3.6. Zusammenfassend ist die am 17. Dezember 2021 vom Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau verfügte Verlängerung der Untersu- chungshaft um drei Monate bis zum 12. März 2022 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus