eine Einvernahme des Beschwerdeführers, noch eine Behandlung dieses Sachverhaltskomplexes möglich, so lange keine Wiederaufnahme i.S.v. Art. 323 StPO erfolgt ist. Im Sinne des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO wird durch die Staatsanwaltschaft Baden in diesem Zusammenhang wohl aber eine Verfahrensvereinigung zu prüfen sein. - 11 - 3.4. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen von Art. 323 StPO für die Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens (ST.2019.176) gegeben, womit die Beschwerde vom 25. Februar 2022 abzuweisen ist.