3.3.3.4. Der Beschwerdeführer verkennt schliesslich, dass die neuen Beweismittel und Tatsachen, welche vorliegend die Tat vom Juni 2018 und deren strafrechtliche Bewertung betreffen, zum Zeitpunkt der Einstellung am 24. März 2020 grösstenteils schon bestanden haben. Sie waren den Strafverfolgungsbehörden - trotz umfangreicher Ermittlungen - lediglich noch nicht bekannt (vgl. E. 3.3.3.1. hiervor). Insoweit geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere, wonach der Diebstahl der 6 Paletten vom 29. Juni 2018 im neuen Strafverfahren "integriert" sei. Aufgrund der (beschränkten) Rechtskraft und damit bestehender Sperrwirkung von ne bis idem ist weder eine nähere Abklärung, so auch