Entgegen dem Beschwerdeführer können folglich sehr wohl noch zielführende Beweise erhoben werden, welche am Ergebnis der Einstellungsverfügung vom 24. März 2020 etwas zu ändern vermögen, was sich bereits aus dem Geständnis von C. unweigerlich ergibt. Im Ergebnis sind konkrete Anhaltspunkte zu erwarten, die Wesentliches zur Täterschaft des Beschwerdeführers betreffend Diebstahl vom Juni 2018 beitragen können.