Insofern liegt der Schluss nahe, dass auch die Auswertungen der technischen Geräte mit den Chatverläufen weitere aussagekräftige Beweismittel gegen den Beschwerdeführer hervorbringen können. C. hat bereits - ohne mit dem Vorfall im Juni 2018 konfrontiert worden zu sein - zahlreiche Details im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nennen können (bspw. Warenmengen, Warenpreise, Transportdestinationen, Transportfahrzeuge und Transportkosten; vgl. Einvernahme vom 3. Februar 2022).